Der häufigste Streitfall im Kaufrecht ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Gewährleistungsansprüchen des Käufers.
Hier erhalten Sie einen Überblick!
Frequently Asked Questions: Kaufgewährleistung
Nein! Das Gewährleistungsrecht umfasst die dem Käufer gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache kraft Gesetzes eingeräumten Ansprüche. Der Begriff der Garantie bezeichnet die freiwillig vertraglich übernommene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Dritten (z.B. des Herstellers), für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit verschuldensunabhängig einzustehen. Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer Garantie sind strikt von einander zu trennen. Denkbar sind Fälle, in denen nur Gewährleistungs- oder Garantieansprüche oder in denen sowohl Gewährleistungs- als auch Garantieansprüche bestehen.
Das Bestehen kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche setzt zunächst einmal voraus, dass zwischen Käufer und Verkäufer ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, dass der Käufer eine Kaufsache erhalten hat, die im Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs (regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer; anders ggf. bei einem Versendungskauf) mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist und dass die Gerwährleistung nicht - vertraglich oder gesetzlich - ausgeschlossen ist.
Der Begriff des kaufrechtlichen Sachmangels ist ausführlich in § 434 BGB normiert. Neben weiteren Fällen liegt ein Sachmangel vor allem vor, wenn die Beschaffenheit der Kaufsache negativ von einer vereinbarten Beschaffenheit abweicht, wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die übliche Verwendung handelt.
Das Gesetz regelt Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag, Schadens- und Aufwendungsersatz.
Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer einen Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung geltend machen kann. Nachlieferung ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr der mangelhaften. Nachbesserung ist die Mangelbeseitigung, etwa durch Reparatur.
Auch wenn betroffene Verkäufer häufig abweichende Aus- künfte erteilen und selbst die Enstcheidung treffen wollen, ob nachgeliefert oder nachgebessert wird, hat der Gesetz- geber eindeutig geregelt, dass dies das Wahlrecht des Käufers ist. Nur ausnahmsweise kann der Verkäufer in Einzelfällen die vom Käufer gewählte Art der Nacher- füllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Die Nacherfüllung stellt zwar zunächst einmal einen Anspruch des Käufers dar. Damit korrespondiert aber zugleich das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung. Im Rahmen dieses zweiten Erfüllungsversuchs soll dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden, doch noch den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen.
Als Konsequenz daraus folgt, dass der Verkäufer die weitergehenden Ansprüche grundsätzlich nur dann geltend machen kann, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, wenn der Verkäufer sie ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn er sie nicht innerhalb einer ihm vom Käufer gesetzen angemessenen Frist bewirkt.
Lassen Sie sich bei Zweifeln anwaltlich beraten! Sollten Sie etwa voreilig den Mangel anderweitig beheben lassen, können Sie die Kosten hierfür nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen! Auch ein Rücktritt kann sich als unwirksam erweisen:
Minderung bedeutet die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises in dem Verhältnis, in dem der wirkliche Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses negativ vom Wert einer mangelfreien Sache abgewichen ist.
Ein Rücktritt vom Vertrag kommt bei einem nicht lediglich unerheblichen Mangel in Betracht und führt zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die beiderseits gewährten Leistungen sind zurückzugewähren, die daraus gezogenen Nutzungen zurückzugewähren und ggf. kann Wertersatz für eine beim Käufer eingetretene Verschlechterung der Kaufsache zu entrichten sein. Die Rechtsfolgen dieses Rückgewährschuldverhältnisses können den Vertragsparteien erneut erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Ein Ausschluss der Gewährleistung kann sich zum einen aufgrund gesetzlicher Umstände ergeben. So schließt das Gesetz z.B. Gewährleistungsansprüche für den Fall aus, dass der Käufer bei Vertragsschluss Kenntnis vom Mangel hat.
Häufig enthalten Kaufverträge auch vertragliche Gewährleistungsausschlussklauseln. In einem solchen Fall ist jedoch stets genau zu prüfen, ob einerseits die Formulierung der Klausel überhaupt den streitgegenständlichen Mangel erfasst und ob die Klausel andererseits überhaupt wirksam ist. Eine Unwirksamkeit kann sich z.B. im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (bei dem der Verkäufer die Mängelansprüche des Käufers nur in sehr engen Grenzen modifizieren kann) oder bei Verwendung von AGB (wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers) ergeben.
Obenstehende Ausführungen stellen lediglich allgemeine Informationen dar und sollen nur einen ersten Überblick vermitteln. Sie können und sollen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Rechtslage ist zu vielschichtig, als dass hier auf sämtliche Details eingegangen werden kann, die in einem konkreten Fall relevant werden könnten!
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