Zur Zulässigkeit der kostenlosen anwaltlichen Ersteinschätzung


Die auf dieser Homepage angebotene kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung ist berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig


berufsrechtliche Betrachtung

Eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung verstößt nicht gegen geltendes Berufsrecht. § 49b I 1 BRAO bestimmt, dass keine geringeren Gebühren vereinbart werden dürfen als das RVG vorsieht. Für den Bereich der Erstberatung normiert § 34 RVG, dass der Anwalt auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinwirken soll. Geregelt sind dort keine Untergrenzen der Vergütung sondern lediglich Obergrenzen unter bestimmten Voraussetzungen. Für den Fall, dass eine Gebührenvereinbarung getroffen wird, geht aus § 4 II 3 RVG hervor, dass die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen muss. Die Rspr. der Anwaltsgerichtsbarkeit geht daher davon aus, dass anwaltliche Ersteinschätzungen geringen Umfangs daher auch unentgeltlich ebracht werden werden dürfen. So entschied zum Beispiel das Anwaltsgericht München am 01.02.2010, dass eine kostenlose 15-minütige telefonische Ersteinschätzung berufsrechtlich zulässig sei.

Nachzulesen ist diese Entscheidung im Newsletter 3/2010 der Rechtsanwaltskammer München.


wettbewerbsrechtliche Betrachtung

Durch die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer "kostenlosen Ersteinschätzung" wird nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. So entschied das Landgericht in einem aktuellen Urteil vom 10.10.2013.

 

Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, welche auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Insbesondere sei kein Verstoß gegen § 49b I 1 BRAO gegeben, da es für eine Erstberatung i.S.v. § 34 RVG keine gesetzliche Gebühr gebe. Auch stelle die Regelung des § 612 BGB keine gesetzliche Vergütung dar, der zudem gar nicht einschlägig sei. Zudem stelle eine solche Werbung auch kein wettbewerbswidriges Anlocken dar. Die von einem attraktiven Angebot ausgehende Lockwirkung sei für sich genommen nicht wettbewerbswidrig, weil sie in der Natur des Wettbewerbs liege. Eine solche Werbung bewirke auch keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG. Vielmehr gehöre es zur Preisgestaltungsfreiheit, den Preis der Mitbewerber zu unterbieten. Die geltend gemachten Wettbewerbsansprüche eines Konkurrenten waren vollumfänglich unbegründet. Urteil des LG Essen vom 10.10.2013, Az. 4 O 226/13