Bei der Vereinbarung typischer Hand- werkerleistungen wie KFZ-Reparaturen, Maler- oder Klempnerarbeiten, etc. handelt es sich in der Regel um Werk- verträge.
Doch wie ist die Rechtslage, wenn hierbei einmal etwas schief läuft?
Hier erhalten Sie einen Überblick!
Frequently Asked Questions: Werkvertragsrecht
Bei einem Werkvertrag schuldet eine Partei, der Werkunternehmer die Herstellung eines Werkes, also die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die andere Partei, der Besteller hat dies zu vergüten.
Bei einem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer Übergabe und Übereignung einer Sache, so dass es Abgrenzungsschwierigkeiten geben kann, wenn eine solche Sache vorher erst herzustellen ist, wie beispielsweise bei maßgeschneideter Kleidung oder der Sonderanfertigung eines KFZ. Der Gesetzgeber stellt diesbezüglich klar, dass bei einem solchen Werklieferungsvertrag, bei dem die Herstellung einer neuen beweglichen Sache geschuldet wird, ausschließlich Kaufrecht zur Anwendung gelangt.
Bei einem Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete lediglich die von ihm zu erbringende Tätigkeit als solche, unabhängig vom Eintritt eines bestimmten Erfolges, weshalb das Dienstvertragsrecht keinerlei Gewährleistungsansprüche regelt, das Werkvertragsrecht bei Nichteintritt des Erfolges, also im Falle eines mangelhaften Werkes, hingegen schon.
Typische Werkverträge haben beispielsweise Bauleistungen, Handwerksarbeiten und Reparaturleistungen zu Gegenstand, wie beispielsweise die Montage einer Photovoltaikanlage, Maler- oder Klempnerarbeiten oder Reparaturen von Kraftfahrzeugen. Das Werkvertragsrecht findet auch Anwendung, wenn die Herstellung eines geistigen oder künstlerischen Werkes geschuldet wird, wie etwa die Erstellung eines Sachverständigengutachtens oder das Malen eines Portraits.
Der Grundgedanke des Kaufrechts besteht darin, dass die gegenseitigen Primärleistungen, also Kaufpreiszahlung und Übereignung der Kaufsache, grundsätzlich Zug-um-Zug erbracht werden.
Dies ist im Werkvertragsrecht anders. Der Werkunternehmer ist vorleistungspflichtig. Er muss also zunächst einmal das Werk herstellen und erst mit Abnahme des Werkes durch den Besteller wird sein Vergütungsanspruch fällig. Hiervon kann durch AGB auch nur bedingt abgewichen werden.
Um dem mit dieser Vorleistungspflicht verbundenen Risiko gerecht zu werden kann der Werkunternehmer als Sicherheit ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht an beweglichen Sachen des Bestellers erhalten, die er zur Werkherstellung in Besitz nimmt. Bei Werkverträgen bzw. Bauwerken kann sich der Werkunternehmer eine Werkunternehmersicherungshypothek bestellen lassen.
Nach Herstellung des Werkes kann der Werkunternehmer gdrs. verlangen, dass der Besteller ihm dieses abnimmt. Die Abnahme bedeutet nicht nur die körperliche Entgegennahme des Werkes. Damit verbunden ist auch die Abgabe eines Willenserklärung des Bestellers, durch die er das Werk als im wesentlichen frei von Mängeln billigt.
Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Nimmt der Besteller das Werk jedoch in Kenntnis von Mängeln ab, erlöschen seine Gewährleistungsrechte, soweit er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehält.
Mit der Abnahme geht auch die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Möchte er nach der Abnahme Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer durchsetzen, trägt er die Beweislast dafür, dass das Werk bereits bei Abnahme mangelhaft war.
Häufig unterschätzen die Parteien die rechtliche Bedeutung der Abnahme!
Sowohl Besteller als auch Werkunternehmer sollten sich ein klares Bild von der Beschaffenheit des Werkes machen.
Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche sind denen des Kaufrechts sehr ähnlich. Auch hier hat ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk erhalten hat, zunächst einmal grds. einen Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob nachgebessert oder nachgeliefert wird, steht jedoch nicht ihm sondern dem Werkunternehmer zu.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird vom Werkunternehmer unberechtigt verweigert oder nicht innerhalb einer angemesenen vom Besteller gesetzten Frist bewirkt, kann der Besteller auch hier den Werklohn mindern bzw. bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Werkvertrag zurücktreten, sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
In dieser Situation steht dem Besteller zudem ein Recht auf Selbstvornahme zu. Ist dem Werkunternehmer hinreichend Gelegenheit gegeben worden, den vertraglich geschuldeten Erfolg doch noch herbeizuführen, kann der Besteller also den Mangel selbst beseitigen (lassen) und die hierdurch entstehenden Aufwendungen vom Werkunternehmer ersetzt verlangen.
Als Besteller steht Ihnen hier ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zu!
Sollten Sie die Kosten der Selbstvornahme also nicht selbst aufbringen können oder wollen, können Sie diesen Vorschussanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Obenstehende Ausführungen stellen lediglich allgemeine Informationen dar und sollen nur einen ersten Überblick vermitteln. Sie können und sollen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen!
Die Rechtslage ist zu vielschichtig, als dass hier auf sämtliche Details eingegangen werden kann, die in einem konkreten Fall relevant werden könnten!